Allgemeine Geschäftsbedingungen

STAND JULI 2014

§ 1 Gegenstand des Vertrages

(1) Gegenstand des Vertrages ist die wirtschaftliche sowie rechtliche unwiderrufliche Übertragung der oben näher bezeichneten Lebensversicherung einschließlich etwaiger Zusatzversicherung vom Versicherungsnehmer auf CFI (Versicherungsnehmerwechsel, nachfolgend § 2). Die durch den Lebensversicherungsvertrag versicherte Person soll dabei beibehalten werden.
(2) Soweit die beabsichtigte Vertragsübernahme gem. Absatz 1 an der fehlenden Zustimmung der Versicherungsgesellschaft zum Versicherungsnehmerwechsel scheitert, soll das bezeichnete Ziel des Rechtsübergangs durch Verkauf und Übertragung der nachfolgend im Einzelnen bezeichneten Rechte des Versicherungsnehmers aus dem Lebensversicherungsvertrag an CFI erreicht werden (nachfolgend § 3).

§ 2 Übertragung der Lebensversicherung / Versicherungsnehmerwechsel

(1) Der Versicherungsnehmer überträgt mit Wirkung zum Stichtag seine Stellung als Versicherungsnehmer vollständig auf CFI. Dies betrifft insbesondere das Recht, alle bereits entstandenen und zukünftigen Leistungen und Ansprüche aus der Lebensversicherung zu fordern und zu empfangen. CFI übernimmt umgekehrt ab dem Stichtag alle Verpflichtungen aus der Lebensversicherung, sofern und soweit nicht der vorliegende Vertrag etwas anderes vorsieht. Insbesondere übernimmt CFI die Pflicht zur Zahlung der ab dem Stichtag entstehenden Versicherungsbeiträge. CFI stimmt der Übernahme der Stellung als Versicherungsnehmer ausdrücklich zu.
(2) Die Übertragung der Eigenschaft als Versicherungsnehmer steht unter der aufschiebenden Bedingung der vorbehaltlosen schriftlichen Zustimmung der Versicherungsgesellschaft. Die Zustimmung kann von CFI jederzeit bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses eingeholt werden. Falls die Rechte aus dem vertragsgegenständlichen Versicherungsvertrag oder Teile davon bereits an einen Dritten abgetreten sind, steht die Übertragung der Lebensversicherung gemäß Absatz 1 außerdem unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung dieses Dritten sowie seines schriftlich erklärten Verzichts auf alle Rechte aus der Lebensversicherung bzw. deren Rückgabe. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, CFI bei der Einholung aller erforderlichen Zustimmungen nach besten Kräften zu unterstützen.

§ 3 Abtretung einzelner Rechte / Übernahme von Pflichten

(1) Unabhängig vom Eintritt in die Stellung als Versicherungsnehmer durch CFI gemäß § 2 tritt der Versicherungsnehmer mit Wirkung zum Stichtag hiermit alle bereits entstandenen und künftigen Rechte und Ansprüche, die ihm aus dem Versicherungsverhältnis gegen die Versicherungsgesellschaft zustehen oder noch zustehen werden, in voller Höhe und unwiderruflich an CFI ab, sofern und soweit dies ohne Zustimmung der Versicherungsgesellschaft möglich ist. Die Abtretung durch den Versicherungsnehmer erfasst insbesondere:
a) das alleinige und unbeschränkte Bezugsrecht aus der Lebensversicherung, sowohl im Todes- als auch im Erlebensfall;
b) das Recht, Leistungen aus der Lebensversicherung im Empfang zu nehmen, insbesondere sämtliche Ansprüche auf die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen, auf Boni, auf Gewinnanteile, auf Rückkaufserlöse, auf Prämienrückzahlungen etc., unabhängig davon, ob die Ansprüche bereits entstanden sind oder erst in Zukunft noch anfallen werden;
c) das Recht auf Auskunft und Rechnungslegung, insbesondere auch auf Mitteilung des jeweiligen Rückkaufswertes der Lebensversicherung;
d) das Recht, über alle Bezugsrechte zu verfügen;
e) das Recht auf Ausstellung des Versicherungsscheins und auf Ausstellung eines Ersatz-Versicherungsscheins;
f) das Recht, die Lebensversicherung beitragsfrei stellen zu lassen;
g) das Recht, die Lebensversicherung im Ganzen oder einzelne der von der Lebensversicherung umfassten Versicherungsteile zu kündigen; der Versicherungsnehmer erteilt insoweit bereits jetzt seine unwiderrufliche Zustimmung zu einer etwaigen Kündigung der Lebensversicherung im Ganzen und/oder einzelner von der Lebensversicherung umfasster Zusatzversicherungen (z.B. Unfall oder Berufsunfähigkeit etc.) durch CFI. CFI ist aber erst mit Wirkung zum Stichtag berechtigt, das Versicherungsverhältnis oder einzelne Zusatzversicherungen zu kündigen. Hilfsweise ermächtigt der Versicherungsnehmer CFI unwiderruflich, das Versicherungsverhältnis oder einzelne Zusatzversicherungen ab dem Stichtag zu kündigen.
(2) Der Versicherungsnehmer tritt darüber hinaus schon jetzt mit Wirkung zum Stichtag alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus einem ggf. für die Lebensversicherung unterhaltenen Beitragskonto oder Beitragsdepot an CFI ab, auch soweit das Konto oder Depot nicht bei der Versicherungsgesellschaft selbst geführt wird. Der Versicherungsnehmer wird die konto- bzw. depotführende Stelle auf Verlangen von CFI hierüber unverzüglich informieren.
(3) CFI verpflichtet sich im Gegenzug gegenüber dem Versicherungsnehmer, alle ab dem Stichtag fällig werdenden Beiträge aus dem Versicherungsverhältnis an die Versicherungsgesellschaft jeweils bei Fälligkeit zu zahlen. Der Versicherungsgesellschaft gegenüber bleibt der Versicherungsnehmer verpflichtet.
(4) Die Übertragung der Rechte aus dem Versicherungsverhältnis nach diesem § 3 erfolgt unabhängig davon, ob die Zustimmung der Versicherungsgesellschaft nach § 2 eingeholt, erteilt oder verweigert wird.

§ 4 Kaufpreiszahlung

(1) Falls der Versicherungsnehmer über den Stichtag der CFI hinaus monatliche Prämien geleistet hat, erstattet CFI diese nach Vorlage eines Nachweises der Prämienüberzahlung zurück. Der Kaufpreis wird mit 0,2% p. M. verzinst. Bei anderer Zahlungsweise, z.B. jährlicher Prämienzahlung, wird eine anteilige Prämienüberzahlung erstattet, sofern diese nicht bereits in den Rückkaufswert eingerechnet worden ist.
(2) Etwaige Kosten- bzw. Auslagenerhebungen durch die Versicherungsgesellschaft für die Abwicklung dieser Vereinbarung (z.B. für Verwaltungsaufwand infolge der Abtretung nach § 2 oder für Datenauskünfte, Erteilung von Ersatzurkunden etc.) sind von dem Versicherungsnehmer zu tragen. Soweit CFI diese Beträge verauslagt, werden sie von dem auszuzahlenden Kaufpreis abgezogen.
(3) Dem Versicherungsnehmer ist bewusst, dass die Berechnung des Kaufpreises entscheidend vom Rückkaufswert der Lebensversicherung abhängt, der (i) vom Versicherungsnehmer bei der Versicherungsgesellschaft eingeholt und mitgeteilt oder (ii) im Namen und mit Vollmacht des Versicherungsnehmers von CFI bei der Versicherungsgesellschaft oder einem einvernehmlich bestimmten Dritten (z.B. einem Versicherungsmakler) eingeholt oder (iii) von einem einvernehmlich bestimmten Dritten bei der Versicherungsgesellschaft eingeholt und von der Versicherungsgesellschaft oder dem Dritten mitgeteilt wird. Die Parteien sind sich einig, dass im Falle eines geringeren Rückkaufwertes im Vergleich zu dem im Angebot genannten Wert, die Differenz vom Versicherungsnehmer zu tragen ist und sich der Kaufpreis um den entsprechenden Differenzbetrag reduziert.

§ 5 Zusätzliche Regelung bei bereits bestehender Abtretung

(1) CFI kann von diesem Vertrag zurücktreten, sofern und solange der Dritte
a) der Übernahme der Stellung als Versicherungsnehmer durch CFI nicht schriftlich zustimmt oder
b) die an ihn abgetretenen oder verpfändeten Rechte nicht vollständig und ohne Einschränkungen schriftlich freigibt oder an CFI weiter überträgt.
(2) Ist die Lebensversicherung und/oder Rechte daraus zur Sicherung einer Forderung an einen Dritten abgetreten, ist CFI berechtigt, den Kaufpreis aus diesem Vertrag schuldbefreiend vollständig oder teilweise unmittelbar an den Dritten oder an den Treuhänder zu zahlen.
(3) CFI übernimmt nicht die Verbindlichkeit des Versicherungsnehmers gegenüber dem Dritten und tritt auch nicht in dessen Stellung als Schuldner ein, unabhängig davon, ob die Forderung des Dritten den Kaufpreis aus diesem Vertrag unter- oder überschreitet.
(4) Der Versicherungsnehmer garantiert ausdrücklich, dass er den Dritten bereits vor Unterzeichnung dieses Vertrages von seiner Absicht zur Übertragung der Stellung als Versicherungsnehmer auf CFI bzw. aller Rechte aus der Lebensversicherung informiert hat und dass der Dritte dieses Vorhaben nicht bereits abgelehnt hat. Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich darüber hinaus, alle erforderlichen Maßnahmen durchzuführen und zu unterstützen, um die zur Rechtsübertragung an CFI erforderlichen schriftlichen Erklärungen des Dritten zu erhalten.

§ 6 Regelung bei bestehendem Policendarlehen

(1) CFI übernimmt ein gegebenenfalls bestehendes Policendarlehen.
(2) Die Übernahme der Darlehensverbindlichkeit durch CFI gemäß Absatz 1 findet nur statt, wenn das Darlehen von CFI jederzeit und ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung oder andere weitere Zinsen und/oder Kosten gekündigt und getilgt werden kann. Der Versicherungsnehmer garantiert, dass dies möglich ist und dass er das Darlehen bisher ordnungsgemäß und vollständig getilgt hat, so dass keine fälligen Darlehensraten bestehen. Die zwischen dem Stichtag des Kaufvertrags und dem Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung durch CFI anfallenden Zinsen für das Policendarlehen trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Der Kaufpreis für die Lebensversicherung reduziert sich um die von CFI zu zahlende Darlehensvaluta, die dabei entstehenden Kosten sowie Zinsen.
(4) Im Übrigen gelten für das Policendarlehen die Regelungen dieses Vertrages entsprechend.

§ 7 Eintrittsrecht als Bezugs-berechtigter

Der Versicherungsnehmer erteilt hiermit bereits jetzt mit Wirkung ab dem Stichtag die unwiderrufliche Zustimmung zum Eintritt der CFI in das Versicherungsverhältnis gem. § 177 VVG für den Fall, dass gegen den Versicherungsnehmer eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme vorgenommen oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Insoweit beauftragt der Versicherungsnehmer CFI hiermit außerdem unwiderruflich, dem Versicherungsunternehmen den Eintritt in das Versicherungsverhältnis nach § 177 Abs. 3 VVG anzuzeigen.

§ 8 Übergabe der Versicherungspolice

Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, an CFI unverzüglich nach Unterzeichnung dieses Vertrages den Versicherungsschein (Versicherungspolice) einschließlich aller Nachträge und etwaiger Zweitschriften, jeweils im Original, zu übergeben und das Eigentum hieran an CFI zu übertragen. Ist der Versicherungsschein und/oder die Nachträge nicht mehr auffindbar, wird der Versicherungsnehmer diesen Umstand gegenüber CFI schriftlich darlegen. CFI wird hiermit außerdem ermächtigt, gegenüber der Versicherungsgesellschaft die Ausstellung von neuen Dokumenten zu beantragen, die dann in das Eigentum von CFI übergehen.

§ 9 Handeln im Interesse der CFI

(1) Sofern und soweit Rechte und/oder Pflichten aus der Lebensversicherung und dem hierzu ggf. eingerichteten Beitragskonto/-depot bei dem Versicherungsnehmer verbleiben, verpflichtet sich der Versicherungsnehmer, diese Rechte und/oder Pflichten ab dem Stichtag ausschließlich im Interesse der CFI wahrzunehmen. Der Versicherungsnehmer wird insoweit als Treuhänder für die CFI tätig.

(2) Der Versicherungsnehmer wird hierzu vor Ausübung etwaiger ihm ggf. noch zustehender Rechte und/oder Pflichten aus der Lebensversicherung und/oder einem hierzu ggf. eingerichteten Beitragskonto/-depot im voraus stets die Weisungen von CFI einholen und diese Weisungen befolgen.

(3) Der Versicherungsnehmer wird dafür Sorge tragen, dass evtl. Zahlungen im Zusammenhang mit der Lebensversicherung unmittelbar an CFI geleistet werden und dass alle Unterlagen und Informationen, welche ihm im Zusammenhang mit der Lebensversicherung bzw. dem Beitragskonto/-depot zugehen, unverzüglich an CFI weitergeleitet werden.
(4) Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich gemäß § 667 BGB alles, was er oder von ihm benannte Dritte bei Ausübung im Zusammenhang mit diesen Verpflichtungen erhalten haben, unverzüglich an CFI herauszugeben. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht für den Versicherungsnehmer wird ausdrücklich ausgeschlossen. Entstehen dem Versicherungsnehmer aus der ordnungsgemäßen und notwendigen Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem § 9 Kosten oder Auslagen, werden diese von CFI erstattet, sofern und soweit die Aufwendungen oder Kosten üblich und erforderlich waren. Ein gesondertes Entgelt wird für die Geschäftsbesorgung nicht geschuldet.

(5) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, CFI unverzüglich darüber zu informieren, wenn er einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen selbst stellen will oder wenn ein solcher Antrag von einem Dritten gestellt wurde.
(6) Die vorgenannte Geschäftsbesorgungsverpflichtung und -befugnis durch den Versicherungsnehmer endet entweder:
(a) aufgrund einseitiger Beendigungserklärung von CFI, die jederzeit und ohne Frist erfolgen kann, oder
(b) automatisch, sobald die Lebensversicherung mit Zustimmung der Versicherungsgesellschaft oder nach § 177 VVG wirksam auf CFI übergegangen ist, oder
(c) automatisch nach endgültiger Abwicklung der Lebensversicherung und der Erfüllung aller diesbezüglichen Rechte und Ansprüche.
Auf Verlangen von CFI wird der Versicherungsnehmer unverzüglich alle Erklärungen abgeben, die erforderlich sind, um die Übertragung bzw. Abwicklung der beim Versicherungsnehmer ggf. noch vorhandenen Rechte und/oder Pflichten im Zusammenhang mit der Lebensversicherung auf die CFI sicherzustellen. Bereits jetzt bevollmächtigt der Versicherungsnehmer die CFI unwiderruflich, in seinem Namen und mit Wirkung für und gegen ihn alle diesbezüglich notwendigen Erklärungen abzugeben.

§ 10 Fälligkeit des Kaufpreises

Der Kaufpreis ist zur Zahlung fällig, sobald sämtliche folgenden Anforderungen erfüllt sind:
a) die Versicherungsgesellschaft schriftlich ihre Zustimmung zum Versicherungsnehmerwechsel (§ 2) erklärt und/oder den Eingang der Anzeige der Übertragung der vertragsgegenständlichen Rechte (§ 3) bestätigt hat;
b) die Versicherungsgesellschaft schriftlich bestätigt hat, dass
(1) ein unwiderrufliches Bezugsrecht zu Gunsten Dritter nicht besteht,
(2) die bisherige Prämienhöhe beibehalten wird und
(3) ihr keine anderweitigen Verfügungen im Hinblick auf die Lebensversicherung bekannt sind (ihr insbesondere keine Abtretungserklärungen oder sonstigen Rechtsübertragungen an Dritte vorliegen);
c) Dritte, denen Rechte an der Lebensversicherung zustehen, gegenüber CFI schriftlich uneingeschränkt erklärt haben, dass ihre Rechte erloschen sind bzw. durch (teilweise) Zahlung des Kaufpreises an sie erlöschen werden; insoweit wird der Versicherungsnehmer auf die Abgabe der notwendigen Willenserklärungen unverzüglich hinwirken;
d) der Versicherungsnehmer, soweit er nicht selbst auch versicherte Person ist, eine schriftliche Zustimmungserklärung der versicherten Person zum Versicherungsnehmerwechsel (§ 2) und zur Übertragung der vertragsgegenständlichen Rechte (§ 3) vorgelegt hat und
e) der Versicherungsnehmer die Originale der Versicherungsscheine und aller Nachträge an CFI ausgehändigt oder die Versicherungsgesellschaft gegenüber CFI entsprechende Ersatzurkunden ausgestellt hat (siehe hierzu § 8).
f) Wenn es sich um eine Rentenversicherung handelt, ist der Abschluss einer Risikoversicherung notwendig. Diese wird CFI für den Kunden abschließen. CFI wird hierfür auch die Beiträge zahlen. Der Kunde wird alle hierzu notwendigen Erklärungen abgeben. Der erfolgreiche Abschluss der Risikolebensversicherung ist in diesem Fall Voraussetzung für die Fälligkeit des Kaufpreises. Scheitert der Abschluss einer Risikoversicherung aus Gründen, die mit der Person des Kunden zusammenhängen (Gesundheit, Alter etc.), ist CFI berechtigt, von dem vorliegenden Vertrag zurückzutreten.

§ 11 Nachträgliche Kaufpreiserhöhung im Todesfall / Erbenbegünstigung

(1) Für den Fall, dass die versicherte Person vor Ablauf der Laufzeit der Lebensversicherung verstirbt und die Versicherungsgesellschaft eine Leistung für den Todesfall an CFI erbringt, erhöht sich der vereinbarte Kaufpreis wie folgt:
Ausgezahlte Todesfallleistung
./. Kaufpreis für die Lebensversicherung (zzgl. 9,0 % Zinsen pro angefangenem Jahr seit Kaufpreiszahlung)
./. von CFI gezahlter Prämien/Beiträge (zzgl. 9,0 % Zinsen pro angefangenem Jahr seit Beitragszahlung)
./. von CFI an Dritte gezahlter Provisionen (zzgl. 9,0 % Zinsen pro angefangenem Jahr seit Provisionszahlung)
= Erhöhungsbetrag
Die von der Todesfallleistung abzuziehenden Positionen Kaufpreis und gezahlte Prämien sind ab jeweiliger Zahlung durch CFI rechnerisch mit 9,0 % pro angefangenes Jahr zu verzinsen. Die vorstehende Kaufpreiserhöhung kann sich somit während der Laufzeit des Versicherungsvertrages verbrauchen, so dass auch im Todesfall u.U. kein erhöhter Kaufpreis mehr zu zahlen ist.
(2) Das Recht von CFI, die Lebensversicherung im Ganzen oder einzelne Bestandteile von der Lebensversicherung jederzeit und ohne besonderen Grund zu kündigen (vgl. auch § 3 Abs. 1) bleibt jedoch unberührt, auch wenn dadurch die Todesfallleistung entfallen sollte. CFI ist nicht verpflichtet, den Versicherungsnehmer von einer beabsichtigten oder erfolgten Kündigung zu informieren. Im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrages durch CFI vor Eintritt des Todes der versicherten Person scheidet eine Kaufpreiserhöhung in jedem Fall aus.
(3) Der sich ergebende Erhöhungsbetrag wird an den Versicherungsnehmer oder – wenn der Versicherungsnehmer zugleich die versicherte Person war – an dessen Erben ausgezahlt, sobald diese ihre Erbenstellung durch Erbschein nachgewiesen haben und der Betrag bei CFI eingegangen ist.
(4) Für fondsgebundene Lebensversicherungsverträge findet § 11 keine Anwendung.

§ 12 Garantien

(1) Der Versicherungsnehmer garantiert ausdrücklich, dass
a) die vertragsgegenständliche Lebensversicherung ungekündigt besteht;
b) alle bislang fälligen Prämien eingezahlt wurden;
c) er über die Lebensversicherung und alle sich aus ihr ergebenden Rechte uneingeschränkt verfügen darf, insbesondere dass die Lebensversicherung und die sich aus ihr ergebenden Rechte nicht an Dritte abgetreten oder verpfändet wurden und keine Rechte Dritter an der Lebensversicherung bestehen, es sei denn, dies ist ausdrücklich in diesem Vertrag angegeben;
d) er der Versicherungsgesellschaft bei Abschluss der Lebensversicherung alle ihm bekannten Umstände vollständig und lückenlos angezeigt hat, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes erheblich im Sinne des § 16 VVG sind;
e) alle von ihm selbst geeüber CFI gemachten Angaben richtig und vollständig sind.
(2) Für den Fall, dass sich die vorstehend abgegebenen Garantien als unrichtig oder unvollständig erweisen, hat CFI unbeschadet der gesetzlichen Rechte das vertragliche Recht auf Rücktritt von diesem Vertrag und Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises.

§ 13 Bevollmächtigung / Mitwirkungspflichten

(1) Der Versicherungsnehmer bevollmächtigt hiermit CFI im Zusammenhang mit der Lebensversicherung und dem hierzu ggf. eingerichteten Beitragskonto/-depot zur Abgabe aller erforderlichen und sinnvollen Willenserklärungen im Namen und mit Wirkung für und gegen den Versicherungsnehmer. Diese Bevollmächtigung umfasst die Vertretung sowohl gegenüber der Versicherungsgesellschaft, als auch gegenüber Behörden, Gerichten, Gesellschaften sowie sonstigen betroffenen Einrichtungen und Personen. Diese Bevollmächtigung ist unwiderruflich und endet erst mit vollständiger Abwicklung der Lebensversicherung. Der Versicherungsnehmer wird dementsprechend CFI bei Abschluss dieses Vertrages zugleich eine Vollmacht schriftlich erteilen, die dem Inhalt der Mustervollmacht gemäß Anlage 2 entspricht. Sollten weitere Vollmachten zur Vorlage bei Dritten notwendig werden, wird der Versicherungsnehmer entsprechende weitere schriftliche Einzelvollmachten erteilen. CFI ist berechtigt, Unterbevollmächtigte jeweils im gleichen Umfang zu bestellen.
(2) Der Versicherungsnehmer wird weiterhin die als Anlage 3 beigefügten Muster von Mitteilungen an die Versicherungsgesellschaft jeweils in einfacher Ausfertigung sorgfältig und wahrheitsgemäß ausfüllen und unterzeichnen. Er wird des Weiteren alle sonstigen zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Mitwirkungshandlungen jeweils unverzüglich vorzunehmen und alle hierfür sinnvollen oder notwendigen Erklärungen abgeben. Der Versicherungsnehmer stimmt ferner der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Lebensversicherung zu (Anlage 4).
(3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass spätestens ab dem Stichtag alle Erklärungen, Zustellungen und Zahlungen der Versicherungsgesellschaft im Zusammenhang mit der Lebensversicherung und dem hierzu ggf. eingerichteten Beitragskonto oder Beitragsdepot ausschließlich an CFI erfolgen sollen. Der Versicherungsnehmer weist die Versicherungsgesellschaft hierzu unwiderruflich an, jeglichen Schrift- und Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit der Lebensversicherung und dem hierzu ggf. eingerichteten Beitragskonto oder Beitragsdepot ausschließlich mit CFI zu führen. Soweit der Versicherungsnehmer zu einer solchen Anweisung nach dem Versicherungsverhältnis nicht berechtigt ist, wird er alle ihm zumutbaren Schritte unternehmen, von der Versicherungsgesellschaft eine Zusage zu erwirken, fortan ausschließlichen mit CFI zu korrespondieren. Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, sämtliche Informationen und Mitteilungen der Versicherungsgesellschaft, die entgegen dieser Anweisung an ihn adressiert werden, unverzüglich an CFI weiterzuleiten.
(4) Der Versicherungsnehmer befreit CFI und evtl. Dritterwerber (auch Sicherungsnehmer) hiermit ausdrücklich von der Einhaltung des Versicherungsgeheimnisses und willigt in die Verwendung und Bearbeitung aller im Zusammenhang mit diesem Vertrag relevanten Informationen und Daten ein.

§ 14 Steuerfragen

Dem Versicherungsnehmer ist bekannt, dass durch die Übertragung der Lebensversicherung und/oder die Abtretung von Ansprüchen daraus eine steuerliche Begünstigung der Lebensversicherung (Sonderausgabenabzug für Prämien, Steuerfreiheit für die Zinsen etc.) entfallen kann, insbesondere wenn die Ansprüche auf die Versicherungsleistung im Erlebensfall zur Tilgung oder Sicherung eines Kredits dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. CFI empfiehlt zur Klärung der Steuerfragen ausdrücklich die Hinzuziehung eines Steuerberaters.

§ 15 Weiterübertragung

Der Versicherungsnehmer stimmt ausdrücklich der Übertragung der Lebensversicherung, einzelner Rechte hieraus sowie der Übertragung dieses Vertrages im Ganzen oder einzelner Rechte aus diesem Vertag von CFI auf Dritte zu. CFI ist auch zu einer Sicherungsübertragung berechtigt, insbesondere zur Sicherung einer Fremdfinanzierung des Kaufpreises und/oder der Versicherungsbeiträge.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder sollte dieser Vertrag eine Lücke aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, die betreffende unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen bzw. die Lücke durch eine derartige Bestimmung zu schließen, die wirksam ist und dem wirtschaftlichen Zweck dieses Vertrages am nächsten kommt.
(3) Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist Frankfurt am Main.

Wichtiger Hinweis!

Bedingt durch die aktuelle Zinssituation ist der Ankauf von Policen derzeit nicht möglich. Danke für Ihr Verständnis.